Themenbereich: 2. Wechsel in eine andere Schulart
Wechselmöglichkeit von Realschule und Gymnasium in die Werkrealschule/Hauptschule (ohne Prüfung)
Realschüler oder Gymnasiast | Zeitpunkt des Übergangs | Wechsel erfolgt in die | Voraussetzungen |
der Klassen 5 bis 7 | Ende des zweiten Schulhalbjahres | nächsthöhere Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule | wenn sie nach der Werkrealschul- verordnung hätten versetzt werden können |
der Klassen 5 bis 7 | während des Schuljahres | nächsthöhere Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule | wenn sie am Ende des vorhergegangenen Schuljahres in der Realschule oder im Gymnasium nicht versetzt wurden, aber nach der Werkrealschul- verordnung hätten versetzt werden können |
der Klassen 5 bis 7, die nicht versetzt wurden und auch nicht nach der Werkrealschul- verordnung hätten versetzt werden können | Ende des zweiten Schulhalbjahres | nächsthöhere Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule |
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der Klasse 8 | Schuljahresbeginn | Klasse 9 der Werkrealschule/ Hauptschule | wenn sie in die Klasse 9 versetzt wurden |
der Klassen 5 bis 8, die nicht versetzt wurden und die Voraussetzungen für den Wechsel ohne Prüfung nicht erfüllen und auch nicht aufgrund einer Prüfung in die nächsthöhere Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule aufgenommen werden könnten | während des Schulhalbjahres | entsprechende Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule | keine |
Wechselmöglichkeit von Realschule und Gymnasium in die Werkrealschule/Hauptschule (mit Prüfung)
Realschüler oder Gymnasiast | Zeitpunkt des Übergangs | Wechsel erfolgt in die | Voraussetzungen |
der Klassen 5 bis 7, die nicht versetzt wurden und die Voraussetzungen für den Wechsel ohne Prüfung nicht erfüllen | Ende des zweiten Schulhalbjahres | nächsthöhere Klasse der Werkrealschule/ Hauptschule | wenn sie in der von der Werkrealschule/ Hauptschule vorgenommenen Prüfung Leistungen aufweisen, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der Werkrealschule/ Hauptschule gewachsen sein werden |
Hinweis: Schüler und Schülerinnen der Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums, die am Schuljahresende nicht versetzt wurden, können die Klasse 9 an der Werkrealschule/Hauptschule wiederholen, wenn sie dies auch an der Realschule oder am Gymnasium könnten.
...dass die Gemeinde Ratshausen eine eigenständige Gemeinde ist