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Themenbereich: Schule

Wie finde ich eine geeignete Schule für mein Kind? Welche Bildungswege stehen offen? Nicht nur dazu erhalten Sie hier weiterführende Informationen.

5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen.

Beispielsweise kann der Klassenlehrer, die Klassenlehrerin oder eine andere unterrichtende Lehrkraft das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei verhältnismäßig größeren festgestellten Erziehungsdefiziten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:

  • Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden
  • Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule
  • Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
  • Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage
    (bei beruflichen Schulen in Teilzeitform: Ausschluss für einen Unterrichtstag)
  • Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen
    (nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler oder die Schülerin selbständig unterrichten)
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule bis hin zum
  • Ausschluss aus der Schule

Die obere Schulaufsichtsbehörde (das Regierungspräsidium) kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium) kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der für den Schüler oder die Schülerin geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.

Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin (bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten) die Schulkonferenz angehört.

Die neu aufnehmende Schule kann die Aufnahme des Problemschülers oder der Problemschülerin von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin.

Hinweis: Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).

Tipp: Schulpsychologische Beratungsstellen beziehungsweise Beratungsstellen der Städte, Landkreise oder Kirchen unterstützen Sie bei auftretenden Erziehungsschwierigkeiten. Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung bietet online kostenlose Beratung für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie ein großes Verzeichnis von Erziehungs- und Familienberatungsstellen.

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