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Themenbereich: 3.Leben im Ausland - Arbeiten in Baden-Württemberg

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich oder in der Schweiz leben und in Baden-Württemberg arbeiten möchten oder schon arbeiten, erhalten Sie hier die nötigen Informationen.

3.5.Steuern bei Beschäftigung in Baden-Württemberg

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich oder in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, wären Sie aufgrund der nationalen Regelungen sowohl in dem Staat Ihres Wohnsitzes als auch in dem Staat Ihrer Beschäftigung steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden bilaterale Abkommen geschlossen, sodass Sie nur noch in einem Staat steuerpflichtig sind.

In Frankreich sind Sie steuerpflichtig, wenn Sie

  • in den Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle wohnen,
  • in einer 30 km breiten Zone (Luftlinie) ab der deutsch-französischen Grenze in Deutschland arbeiten,
  • in der Regel täglich an Ihren Wohnort in Frankreich zurückkehren,
  • die Freistellung von der deutschen Lohnsteuer bei dem für Sie in Deutschland zuständigen Finanzamt beantragen und
  • eine Freistellungsbescheinigung des deutschen Arbeitgebers beim französischen Finanzamt vorlegen.

Hinweis: Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden, die in den Anwendungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, erhalten Sie bei Finanzämtern, bei INFOBEST und den EURES-Beratungsstellen.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Arbeiten Sie in einer deutschen Behörde und haben die deutsche Staatsbürgerschaft, sind Sie in Deutschland steuerpflichtig, obwohl Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
  • Bei grenzüberschreitender Leiharbeit sind Sie zunächst im Staat Ihrer Beschäftigung steuerpflichtig und erhalten eine Steuergutschrift im Staat Ihres Wohnsitzes.
  • Renten werden dort besteuert, wo sie ausgezahlt werden. Sie müssen daher in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrer französischen Steuererklärung auch die in Deutschland versteuerte Rente angeben.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Besteuerung einer Deutschen Rente bei Wohnsitz in Frankreich erhalten Sie in der Broschüre "Sie wohnen in Frankreich und beziehen eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung? Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Steuern!".

Bei Wohnsitz in der Schweiz zahlen Sie Ihre Steuern in der Schweiz. Deutschland behält jedoch zusätzlich einen Pauschalbetrag von maximal 4,5 Prozent des Bruttolohns als Quellensteuer ein. Dies gilt auch für Leiharbeitsverhältnisse.

Mehr dazu bietet Ihnen auch das Kapitel "Steuerliche Behandlung von Grenzgängern" der Lebenslage "Arbeitnehmer".

Achtung: Wenn Sie Ihren Arbeitsort und Wohnort in Deutschland haben und dann in die Schweiz ziehen und Ihren Arbeitsplatz in Deutschland behalten, gelten Sie als Wegzügler oder Wegzüglerin. Deutschland behält sich das Besteuerungsrecht im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren vor.

Erhalten Sie eine Rente aus Deutschland, wird diese zusätzlich in Deutschland besteuert. Sie müssen also in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrer schweizerischen Steuererklärung auch die in Deutschland versteuerte Rente angeben.

Tipp: Weitere Informationen zur Einkommensteuer im Rahmen des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens oder zur Einkommensteuer im Rahmen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens erhalten Sie auf dem Portal Infobest. Die Broschüre "Vermeidung von Doppelbesteuerung" der EURES-Bodensee und die Broschüre "Informationen für Grenzgänger" der EURES-T-Oberrhein bieten Ihnen detaillierte Informationen über Ihre Steuerpflicht in der Schweiz, in Frankreich oder in Deutschland. Mehr über die Versteuerung Ihrer schweizer Rente oder die Versteuerung Ihrer französischen Rente bietet Ihnen ebenfalls das Portal Infobest.

Zollbestimmungen

Grundsätzlich fallen innerhalb der EU für Waren keine Zölle mehr an. Ihr Umzugsgut müssen sie daher beispielsweise nicht verzollen. Einkäufe für den persönlichen Verbrauch müssen ebenfalls nicht verzollt werden. Lediglich für alkoholische Getränke und Tabakwaren gibt es bestimmte Höchstgrenzen.

Anders ist es an den Grenzen der EU und der Schweiz. Hier fallen in der Regel für die Ein- und Ausfuhr von Waren Zölle an. Ihr Umzugsgut können Sie unter bestimmten Voraussetzungen befreien. Dazu müssen Sie einen gesonderten Antrag stellen. Für Einkäufe gibt es bestimmte Höchstgrenzen.

Bei Bargeld beträgt die Höchstgrenze an allen drei Grenzen 10.000 Euro.

Tipp: Mehr dazu erfahren Sie auch durch die Zollinformationen des Bundesministeriums für Finanzen, die Zollinformationen der Direction générale des douanes et droits indirects und die Zollinformationen der Eidgenössischen Zollverwaltung.

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