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Themenbereich: 3.Leben im Ausland - Arbeiten in Baden-Württemberg

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Frankreich oder in der Schweiz leben und in Baden-Württemberg arbeiten möchten oder schon arbeiten, erhalten Sie hier die nötigen Informationen.

3.1. Wohnen in Frankreich

Wenn Sie nach Frankreich ziehen, benötigen Sie einen gültigen Pass oder Passersatz. Eine besondere Meldepflicht besteht nicht.

Hinweis: Im Gegensatz zu Deutschland müssen Sie in Frankreich für den Erstwohnsitz eine Wohnsteuer (taxe d'habitation) an Ihrem Wohnort zahlen. Sie wird erstmals in dem Jahr fällig, in dem Sie am 1. Januar in Frankreich wohnen.

Staatsangehörige der EU und der Schweiz benötigen in Frankreich keine Aufenthaltserlaubnis. Sie müssen sich jedoch, wenn Sie erstmals nach Frankreich ziehen, innerhalb von drei Monaten beim Rathaus Ihres Wohnsitzes melden und Ihr Recht auf Ausübung Ihrer Freizügigkeit nachweisen. Zusätzlich müssen Sie sich bei dem für Sie zuständigen französischen Finanzamt melden. Wenn Sie möchten, können Sie eine "Carte de Séjour" (z.B. als Wohnsitznachweis) beantragen. Diese stellt Ihnen in der Regel die örtlich zuständige Préfecture aus.

Achtung: Besondere Übergangsregelungen gelten für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien. Diese benötigen bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Aufenthalt in Frankreich bietet Ihnen das Portal "Service-Public.fr".

Neben den behördlichen Formalitäten, die abzuwickeln sind, muss ein Umzug geplant und organisiert werden. Nutzen Sie unsere Checkliste als hilfreiche Unterstützung.

Tipp: Mehr zum Thema "Von Deutschland nach Frankreich ziehen" bietet Ihnen das Portal Infobest sowie die Broschüre "Umzug nach Frankreich". Informationen zur Ummeldung eines deutschen Fahrzeugs in Frankreich erhalten Sie in der Broschüre "Ummeldung eines Fahrzeugs".

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