Themenbereich: Entwurfsverfasser
In der Bundesrepublik Deutschland gehören bestimmte Tätigkeiten zu den freien Berufen. Um einen freien Beruf ausüben zu können, müssen Sie besondere Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
Dies gilt auch für Sie als Entwurfsverfasser:
Wenn Sie ausschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, müssen Sie insbesondere keine Gewerbesteuer zahlen. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung der Freiberuflerin oder des Freiberuflers. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein (gemischte Tätigkeit).
Die für freiberuflich Tätige relevanten Steuerarten können daher beispielsweise sein:
Welche Steuer Sie abführen müssen, wird individuell aufgrund der von Ihnen angegebenen Daten durch das Finanzamt Ihrer Betriebsstätte bestimmt. Dieses legt auch fest, ob Sie die von Ihnen zu entrichtenden Steuern im Voraus zu bezahlen haben.
Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (zu diesen gehören auch die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten) ist oft schwierig. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.
Ausführliche Informationen zur Abgrenzung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder zur Ausübung einer gemischten Tätigkeit bietet Ihnen das Kapitel "Steuerliche Aspekte für Freiberufler" der Lebenslage "Freiberufler".
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können