Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten
Mit Erreichen des 18. Lebensjahres sind Heranwachsende volljährig und damit für sich selbst verantwortlich. Sie haben fast alle Rechte und Pflichten Erwachsener.
Keine Aufenthaltsverbote
Volljährige haben Zutritt zu Spielhallen, dürfen sich ohne Zeitbeschränkung und ohne Beisein eines Erziehungsberechtigten auf allen öffentlichen Plätzen (auch an sogenannten "jugendgefährdenden Orten") sowie in Kinos, Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen aufhalten.
Altersbeschränkungen
Alle Kino-, Videofilme und Videospiele dürfen gekauft und genutzt werden.
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis darf ab jetzt in den Klassen A, B, C, C1, BE, CE und C1E erworben werden. Nähere Informationen finden Sie in der Lebenslage "Führerschein".
Tipp: Auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen.
Rauchen und Alkoholkonsum
Wer volljährig ist, darf alle alkoholischen Getränke sowie Tabakwaren kaufen und konsumieren.
Wahlrecht
Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass gewählt werden darf. Mit dem passiven Wahlrecht darf sich der Volljährige selbst für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag und Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat zur Wahl stellen.
Heirat
18-Jährige sind unbeschränkt ehemündig. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Lebenslage "Heirat".
Geschäftsfähigkeit
Ab dem 18. Lebensjahr sind Heranwachsende voll geschäftsfähig, das heißt, Kauf-, Miet- oder Kreditverträge können selbstständig abgeschlossen werden.
Prozessfähigkeit
Prozesshandlungen können selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorgenommen und entgegengenommen werden.
Wehrpflicht
Junge Männer sind wehrpflichtig. Sie können zum Dienst in die Bundeswehr oder zum Zivildienst eingezogen werden.
Volle Deliktsfähigkeit
Mit der Volljährigkeit tritt auch die volle Deliktsfähigkeit ein, das heißt, dass junge Erwachsene für von ihnen angerichtete Schäden selbst verantwortlich sind und in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vollem Umfang Schadenersatz leisten müssen.
Strafmündigkeit
Macht sich ein Heranwachsender strafbar, entscheidet vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Richter, ob im Prozess Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht wird dann angewendet, wenn der Heranwachsende nach Überzeugung des Gerichtes noch nicht die nötige sittliche und geistige Reife erreicht hat, um das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Andernfalls erfolgt eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht.
Volle Testierfähigkeit
Ab dem 18. Geburtstag kann ein eigenhändiges Testament errichtet werden. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Testament" der Lebenslage "Erben und Vererben".
...dass Sie im Dorfladen der Bäckerei Besenfelder u.a. Pakete abgeben und Briefmarken erwerben können