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Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten

1.6. Mit 18

Mit Erreichen des 18. Lebensjahres sind Heranwachsende volljährig und damit für sich selbst verantwortlich. Sie haben fast alle Rechte und Pflichten Erwachsener.

Keine Aufenthaltsverbote

Volljährige haben Zutritt zu Spielhallen, dürfen sich ohne Zeitbeschränkung und ohne Beisein eines Erziehungsberechtigten auf allen öffentlichen Plätzen (auch an sogenannten "jugendgefährdenden Orten") sowie in Kinos, Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen aufhalten.

Altersbeschränkungen

Alle Kino-, Videofilme und Videospiele dürfen gekauft und genutzt werden.

Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis darf ab jetzt in den Klassen A, B, C, C1, BE, CE und C1E erworben werden. Nähere Informationen finden Sie in der Lebenslage "Führerschein".

Tipp: Auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Fahrerlaubnisklassen.

Rauchen und Alkoholkonsum

Wer volljährig ist, darf alle alkoholischen Getränke sowie Tabakwaren kaufen und konsumieren.

Wahlrecht

Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass gewählt werden darf. Mit dem passiven Wahlrecht darf sich der Volljährige selbst für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag und Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat zur Wahl stellen.

Heirat

18-Jährige sind unbeschränkt ehemündig. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Lebenslage "Heirat".

Geschäftsfähigkeit

Ab dem 18. Lebensjahr sind Heranwachsende voll geschäftsfähig, das heißt, Kauf-, Miet- oder Kreditverträge können selbstständig abgeschlossen werden.

Prozessfähigkeit

Prozesshandlungen können selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorgenommen und entgegengenommen werden.

Wehrpflicht

Junge Männer sind wehrpflichtig. Sie können zum Dienst in die Bundeswehr oder zum Zivildienst eingezogen werden.

Volle Deliktsfähigkeit

Mit der Volljährigkeit tritt auch die volle Deliktsfähigkeit ein, das heißt, dass junge Erwachsene für von ihnen angerichtete Schäden selbst verantwortlich sind und in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vollem Umfang Schadenersatz leisten müssen.

Strafmündigkeit

Macht sich ein Heranwachsender strafbar, entscheidet vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Richter, ob im Prozess Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht wird dann angewendet, wenn der Heranwachsende nach Überzeugung des Gerichtes noch nicht die nötige sittliche und geistige Reife erreicht hat, um das Unrecht der Tat einzusehen und danach zu handeln. Andernfalls erfolgt eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht.

Volle Testierfähigkeit

Ab dem 18. Geburtstag kann ein eigenhändiges Testament errichtet werden. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Testament" der Lebenslage "Erben und Vererben".

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