Themenbereich: 1. Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten Jugendlicher nehmen mit dem Alter stufenweise zu.
Adoption
Jugendliche dürfen ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr gegen ihren Willen adoptiert werden. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den Lebenslagen "Adoption" und "Vormundschaft und rechtliche Betreuung".
Übertragung der elterlichen Sorge
Leben die Eltern eines Jugendlichen getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge überträgt. Auch wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt, darf das Gericht diese bei über 14-jährigen Jugendlichen nur dann vornehmen, wenn auch der Jugendliche der Übertragung zustimmt. Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils vor, legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde, welche Sorgerechtslösung dem Wohl des Jugendlichen am besten entspricht.
Bedingte Strafmündigkeit
Jugendliche sind bedingt strafmündig. Das bedeutet, dass ein Jugendlicher nach dem Jugendstrafrecht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Religionsmündigkeit
Jugendliche können selbstständig entscheiden, welcher Religion sie angehören wollen.
Straffreier sexueller Kontakt
Die "Altersgrenze" für Sex liegt bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit unter 14-Jährigen sind daher strafbar. Hat eine Person über 18 Jahren Sex mit einem Kind unter 14 Jahren, sieht das Gesetz besonders harte Strafen vor.
...dass in Ratshausen mehr weibliche als männliche Personen leben