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Themenbereich: 1.4. Mutterschutz

Urlaubsanspruch bei Mutterschutz

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten.

Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Tipp: Das Mutterschutzgesetz, die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz und ein Merkblatt zu individuellen Beschäftigungsverboten sowie Merkblätter zum Mutterschutz mit besonderen Gefährdungshinweisen für Schwangere, die in bestimmten Branchen oder mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt sind (z.B. im Gesundheitswesen, in Laboratorien und in Holzbearbeitungsbetrieben) finden Sie auf den Seiten der Gewerbeaufsicht.

Hinweis: Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (Fachdienst Mutterschutz), in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

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