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Themenbereich: 3. Kündigung und Kündigungsschutz

Außerordentliche Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder gesetzlich beziehungsweise tarifvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.

In der Praxis werden außerordentliche Kündigungen überwiegend vom Arbeitgeber ausgesprochen. Bei ausreichender Begründung können aber auch Sie außerordentlich kündigen. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:

  • wiederholt unpünktliche Zahlung der Vergütung
  • beharrlich unterlassene Abführung von Sozialabgaben
  • schwere Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen während der Arbeit

Hinweis: Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben (weil die Gründe hierfür nicht ausreichend sind), kann diese im Nachhinein als ordentliche Kündigung angesehen werden, wobei die Kündigungsfristen ab der Bekanntgabe der Kündigung laufen.

Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel nur wirksam, wenn ein schwerwiegender Pflichtenverstoß vorliegt und kein milderes Mittel (wie z.B. eine Abmahnung) zur Verfügung steht. Dabei muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.

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