Themenbereich: 2. Arbeitszeiten und Erholungszeiten
Während Ruhepausen Unterbrechungen während der Arbeitszeit sind, die der Erholung dienen, geht es in diesem Kapitel um Ruhezeiten und deren Unterbrechungen nach der Arbeitszeit.
Die Ruhezeit beginnt nach der täglichen Arbeitszeit und soll der Ruhe und Erholung von der Arbeit dienen - Sie sind also während der Ruhezeit von jeglicher Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf zusammenhängende Stunden, sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bis auf neun Stunden verkürzt werden.
Die Dauer der Ruhezeit kann bei der Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden:
Hinweis: Dies ist nur erlaubt, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Bei Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch wechseln. Sie müssen jedoch auf Abruf in der Lage sein, Ihre Arbeit aufzunehmen.
Hinweis: Zur Rufbereitschaft sind Sie nur verpflichtet, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist.
Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit und wird auch bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Fallen jedoch während Ihrer Rufbereitschaft Arbeiten für Sie an, ist diese Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ihrer regulären Arbeitszeit hinzuzuzählen.
Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebes) aufhalten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. (Beispielweise findet Bereitschaftsdienst häufig in Krankenhäusern beim ärztlichen Personal statt, damit in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Stelle ist.)
Bereitschaftsdienst gilt - anders als die Rufbereitschaft - als Arbeitszeit.
Tipp: Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich "Gewerbeaufsicht", wenden.
...dass das Gasthaus Sonne vermutlich die älteste Gaststätte im Ort sein dürfte (um 1500)