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Themenbereich: 6. Pflegeversicherung

6.1. Pflegestufen

Der Grad der Pflegebedürftigkeit richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Hierbei werden drei Pflegestufen unterschieden:

  • Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
    Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe brauchen, werden hier eingestuft. Voraussetzung ist auch, dass die Pflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten in Anspruch nimmt und der pflegerische Aufwand (mehr als 45 Minuten) gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht.
  • Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
    Wer mindestens dreimal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten betreut werden muss und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe benötigt, gilt als schwer pflegebedürftig. Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand (mindestens zwei Stunden) ist weitere Voraussetzung.
  • Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
    Unter diese Kategorie fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr Hilfe benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung (mindestens vier Stunden) gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.

Hinweis: Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.

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