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Themenbereich: 2. Familie und Beruf

Pflege von Angehörigen

Wenn ein nah verwandter Mensch pflegebedürftig wird, tritt für seine Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Vieles ist zu regeln, vordringlich die Frage, wer die Pflege übernimmt.

Hinweis: Zur Unterstützung von Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen gibt es in Baden-Württemberg 48 Pflegestützpunkte, die neutral und trägerunabhängig beraten. Dort erhalten Sie beispielsweise Adressen von Pflegeheimen und Informationen zur Pflegefinanzierung. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen helfen Ihnen auch bei der Beantragung finanzieller Hilfen.

Werden Angehörige pflegebedürftig, möchten Sie sich vielleicht auch als berufstätige Person für bestimmte Zeit selbst um sie kümmern. Ihr Anspruch auf kurzzeitige Freistellung und auf Pflegezeit wird im Gesetz über die Pflegezeit geregelt.

Anspruch auf kurzzeitige Freistellung

Werden nahe Angehörige akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. So können Sie ohne Zeitdruck die notwendigen Dinge organisieren, um die bedarfsgerechte Pflege Ihrer Angehörigen sicherzustellen.

Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie ihm eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.

Anspruch auf Pflegezeit

Wenn Sie sich dazu entschließen, die Pflege Ihrer Angehörigen zunächst selbst zu übernehmen, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber Pflegezeit beantragen. Anspruch auf Pflegezeit bis zu sechs Monate besteht, wenn nah verwandte Angehörige, bei denen mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten haben.

Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten vor allem Eheleute, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Partner und Partnerinnen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Die Pflegezeit müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber zehn Tage, bevor sie in Anspruch genommen wird, schriftlich ankündigen. Sie müssen mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie Pflegezeit in Anspruch nehmen wollen. Möchten Sie nur eine teilweise Freistellung, müssen Sie angeben, wie Sie die Arbeitszeit verteilen möchten. Die Pflegebedürftigkeit muss gegenüber dem Arbeitgeber durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden.

Pflegende Angehörige haben einen Sonderkündigungsschutz. Sollte wider Erwarten eine Kündigung während der Pflegezeit ausgesprochen werden, muss dies in Baden-Württemberg vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für zulässig erklärt werden.

Näheres zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen erfahren Sie auf unseren Seiten. Ferner geben Ihnen die Sozialversicherungsträger Auskunft zu Fragen der sozialen Absicherung in der Pflegezeit.

Anspruch auf Familienpflegezeit

Die Einführung der Familienpflegezeit verbessert die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Sie ist die Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.

Möglich ist eine Teilzeittätigkeit im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung – im Pflegefall wird die Arbeitszeit reduziert. Der Lohnverlust wird durch die Nutzung von sogenannten "Wertkonten" abgefedert. Aus den Wertkonten erhalten Sie eine Entgeltzahlung im Umfang von 50 Prozent der Verringerung. Nach der Pflegephase üben Sie die berufliche Tätigkeit wieder im alten zeitlichen Umfang aus – allerdings bei ebenfalls reduziertem Lohn, um das Wertzeitkonto wieder auszugleichen.

Beispiel: Zwei Jahre Verringerung der Arbeitszeit wegen der Pflege von nahen Angehörigen:

  • während der Pflegephase (zwei Jahre lang):
    • 50 Prozent Arbeit
    • 75 Prozent Arbeitsentgelt
  • nach der Pflegephase (zwei Jahre lang):
  • 100 Prozent Arbeit
  • 75 Prozent Arbeitsentgelt

Die Familienpflegezeit hilft Ihnen trotz Ausübung der Pflege Ihre Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung zu halten.

Ihre Lebensrisiken wie Erwerbsminderung und Tod müssen Sie während der Familienpflegezeit selbst durch eine individuelle Forderungsausfallversicherung absichern. Näheres zu Fragen der sozialen Absicherung in der Familienpflegezeit erfahren Sie unter "Soziale Sicherung für Pflegepersonen". Ferner geben Ihnen die Sozialversicherungsträger dazu Auskunft.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, um zu klären, ob und unter welchen Rahmenbedingungen es in Ihrem Betrieb möglich ist, Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Familienpflegezeit bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Verfahren

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