Themenbereich: 5. Freiberufler als Existenzgründer
Existenzgründungen von Freiberuflerinnen und Freiberuflern können in verschiedenen Rechtsformen oder Kooperationsarten resultieren. Informieren Sie sich in den Unterkapiteln darüber, welche Formen für Ihre Art der freiberuflichen Tätigkeit geeignet wären und welche Beratungs- und Fördermaßnahmen Sie in Anspruch nehmen können:
Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen und zahlreichen anderen Faktoren (persönliche Situation, wirtschaftliches Umfeld, Kooperationsmöglichkeiten etc.) ab. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie sich auf jeden Fall von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise von einer Notarin oder einem Notar und zu steuerlichen Aspekten gegebenenfalls auch von einer Steuerberaterin oder von einem Steuerberater beraten lassen.
Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige in Deutschland sind:
Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig. Einige Beispiele finden Sie unter "Berufsbezeichnungen in Gesellschaftsnamen".
Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform
Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflerinnen und Freiberuflern gegründet, um Büro- beziehungsweise Praxisräume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeitende gemeinsam beschäftigt.
Besondere Formalitäten bestehen bei der Gründung solcher Gemeinschaften grundsätzlich nicht, jedoch kann wegen der konkreten Ausgestaltung die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin ratsam sein. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberuflerinnen und Freiberufler ist selbständig tätig und haftet für Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für die berufliche Tätigkeit der anderen freiberuflich Tätigen wird nicht übernommen, jedoch können aus der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Personal im Rahmen der Gemeinschaft Verbindlichkeiten bestehen, die eine Haftung auslösen.
Tipp: Informationen zu weiteren Rechtsformen erhalten Sie in der Broschüre "Rechtsformen im Überblick" des Instituts für Freie Berufe Nürnberg und im Kapitel "Rechtsform des zu gründenden Unternehmens" der Lebenslage "Unternehmen gründen". Diese Informationen ersetzen jedoch nicht die Beratung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notariate oder Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Beachten Sie bitte insbesondere bei der Büro-/Praxisgemeinschaft: Hier liegt keine "echte" Rechtsform vor – allerdings muss nach außen der Anschein einer bestehenden Gesellschaft unbedingt vermieden werden (z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches), weil anderenfalls aufgrund des Anscheins eine gesellschaftsrechtliche Haftung (Rechtsscheinhaftung) begründet werden kann.
...dass auf der Markung von Ratshausen sich bis 1400 ein weiteres kleines Dorf namens Kernhausen befand