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Themenbereich: 7. Familien vor Gericht

7.1. Sorgerecht

Regelung des Sorgerechts nach Trennung der Eltern

Das Sorgerecht für die gemeinsamen ehelichen Kinder haben in der Regel beide Elternteile. Gibt es Streit um das Sorgerecht, stehen Ihnen die Familiengerichtshelfer des Jugendamtes und andere erfahrene Vermittler zu Seite, die vielleicht moderierend eingreifen und Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung verhelfen können. Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein.

Bei Trennung oder Scheidung der Eltern kann es passieren, dass sich die Eltern über das Sorgerecht der gemeinsamen ehelichen Kinder nicht einigen können. In solchen Fällen kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann beispielsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden. Dazu muss kein Scheidungsverfahren anhängig sein.

  • Wenn beide Elternteile einverstanden sind, gibt der Familienrichter einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts in der Regel statt. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Meinung der Kinder berücksichtigen. Jugendliche ab 14 Jahren können einer Übertragung im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung der Eltern widersprechen und gegen eine Entscheidung selbst Beschwerde einlegen.
  • Können sich beide Seiten nicht einigen, wird der Richter entscheiden, welche Regelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Gegebenenfalls wird auch nur ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen. Denkbar wäre etwa, dass sich Mutter und Vater zwar streiten, bei wem das Kind leben soll, sie ansonsten aber einigungsbereit sind.

Eingriff in das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung

Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil zum Schutz des Kindes ein familiengerichtliches Verfahren anregen.

Anlass dazu besteht insbesondere dann, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, weil

  • Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen,
  • die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen,
  • die Eltern ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen,
  • ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht.

Das Familiengericht kann die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen treffen. Denkbar ist es etwa, die Eltern zu verpflichten, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (z.B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung). Als einschneidendste Maßnahme kann das Gericht den Eltern das Sorgerecht entziehen und es auf eine andere Person oder das Jugendamt übertragen.

Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, wird das Familiengericht ihnen die Gelegenheit dazu geben.

Der Anstoß zu einem gerichtlichen Verfahren kommt meist vom Jugendamt. Manchmal wenden sich auch Verwandte und Nachbarn ans Gericht. Auch ohne Antrag ist der Richter in der Lage, den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.

Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung, das einen Aspekt des Sorgerechts darstellt: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern darin einwilligen, kann das Familiengericht den Eltern das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.

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