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Themenbereich: Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie wollen sich um öffentliche Aufträge bewerben? Wir haben für Sie die Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens zusammengestellt.

1. Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens

Das öffentliche Auftragswesen unterliegt besonderen Bedingungen. So ist jeder öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge in geregelten Verfahren zu vergeben, wenn er seinen Bedarf an Gütern und Leistungen decken will.

Öffentliche Auftraggeber sind hauptsächlich Behörden des Bundes, der Länder, der Landkreise, der Städte und Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Öffentliche Aufträge sind die zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen geschlossenen Verträge über bestimmte entgeltliche Leistungen.

Das Vergaberecht erstreckt sich auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, und zwar im sogenannten "klassischen Bereich" und im "Sektorenbereich". Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und des Verkehrs bilden den Sektorenbereich, für den besondere Bestimmungen gelten. Alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich.

Hinweis: Die Richtlinie 2009/81/EG gibt zudem vor, wie öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ab bestimmten Schwellenwerten abzuwickeln sind. Erfasst werden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Die Richtlinienvorgaben gelten für klassische und für Sektorenauftraggeber. Diese Richtlinie wurde durch Änderungen des GWB sowie einer neuen Vergabeverordnung "Verteidigung und Sicherheit" in nationales Recht umgesetzt.

  • Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.
  • Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen.
  • Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind.

Zu den öffentlichen Aufträgen zählen auch Auslobungsverfahren (typisch für Architektenwettbewerbe), die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.

Um öffentliche Aufträge kann sich grundsätzlich jedes Unternehmen bewerben, das sich gewerbsmäßig mit der Erbringung der nachgefragten Leistungen befasst.

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