Themenbereich: 3. Erbfall
Sind Sie im Wege der gesetzlichen Erfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe geworden, müssen Sie sich zunächst überlegen, ob Sie die Erbschaft annehmen möchten.
Es ist wichtig, dass Sie sich über alle Risiken informieren, denn als Erbe übernehmen Sie nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Nehmen Sie das Erbe an, haften Sie sowohl mit dem Nachlass als auch mit Ihrem eigenen Vermögen.
An eine bestimmte Form ist die Annahme der Erbschaft nicht gebunden. Es bedarf auch keiner expliziten Erklärung der Annahme, vielmehr genügt schon ein entsprechendes schlüssiges Verhalten, etwa die Verfügung über einen einzelnen Gegenstand aus dem Nachlass. Als Annahme gilt außerdem, die Ausschlagungsfrist verstreichen zu lassen.
Achtung: Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall des Erbes und vom Grund seiner Berufung als Erbe (Berufungsgrund ist entweder die gesetzliche Erbfolge oder die letztwillige Verfügung). Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Besonderheiten gelten, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte oder für Erben, die sich im Ausland aufgehalten haben.
Die Annahme einer Erbschaft ist in der Regel verbindlich. Sie ist nur unter eingeschränkten Voraussetzungen anfechtbar. Falls Sie nach der Annahme der Erbschaft feststellen, dass der Nachlass überschuldet ist, haben Sie neben der Anfechtung die Möglichkeit, die Haftung für die geerbten Schulden zu beschränken.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde