Themenbereich: 1.2. Vorgehen des Gläubigers
Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (Entgeltforderung) aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Die häufigsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Forderungspfändung und die eidesstattliche Versicherung.
Für die Pfändung beweglicher Sachen (z.B. Maschinen, Einrichtungsgegenstände, Schmuck, aber auch Aktien und andere Wertpapiere und Bargeld) sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie müssen dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihr Schuldner seinen Sitz hat.
Die Pfändung von Forderungen (z.B. Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen, Arbeitsentgelt) erfolgt durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet dem Drittschuldner (z.B. Bank, Pächter, Mieter, Arbeitgeber), Zahlungen an den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf den Gläubiger, der sie anschließend gegen den Drittschuldner geltend machen kann.
Wenn ein Sachpfändungsversuch fehlschlägt, weil der Schuldner keine pfändbare Habe besitzt, oder aus bestimmten anderen Gründen keinen Erfolg hat, beantragen Sie beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dass Ihrem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird. In diesem Fall muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein Vermögen vorlegen und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt versichern.
Hinweis: Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.
...dass zur Wasserversorgung der Bevölkerung die eigenen Quellen sprudeln