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Themenbereich: 1.3. Arbeiten im Ausland

1.3.1. Arbeiten in der EU

Wenn Sie Unionsbürger sind, haben Sie das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Niederlassung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten müssen Sie lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Überschreitet die Aufenthaltszeit drei Monate, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates anmelden. Die Ausländerbehörde kann verlangen, dass Sie Nachweise für Ihre Freizügigkeitsberechtigung vorlegen.

Grundsätzlich können Sie als Unionsbürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sei es als Selbständiger oder Angestellter.

Arbeitserlaubnis

Unionsbürger benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Angestellte oder Selbständige zu arbeiten.

Hinweis: Eine Ausnahme gilt für Bürger der neuen EU-Staaten Bulgarien und Rumänien. Für sie wird der Zugang zu den Arbeitsmärkten einiger der ursprünglichen EU-Mitgliedsländer bis zur Herstellung der vollen Freizügigkeit zum 31. Dezember 2013 eingeschränkt sein. Umgekehrt kann in diesen neuen EU-Staaten während der Übergangszeit auch für Unionsbürger aus den alten EU-Staaten eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. Informationen über die nationalen Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in den einzelnen Beitrittsländern können bei den Botschaften der jeweiligen Beitrittsländer eingeholt werden.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Europaservice der Bundesagentur für Arbeit (ES-BA). Neben allgemeinen Informationen zum Thema "Arbeiten im Ausland" finden Sie dort auch konkrete Länderinformationen. Informationen zu Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU bietet der Bürger-Informationsservice der Europäischen Kommission "Dialog mit den Bürgern".

Die Berufsinformationszentren halten Europamappen bereit, mit deren Hilfe Sie sich einen ersten Überblick über Ausbildungs-, Lebens- und Arbeitsbedingungen in einem anderen Land der EU verschaffen können. Sie enthalten unter anderem länderbezogene Informationen zu den arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zur sozialen Sicherung.

Das Bundesverwaltungsamt informiert über das europäische Ausland und viele andere Staaten in Form von Broschüren und Beilagen. Darüber hinaus veröffentlicht es Informationsschriften mit allgemeinen Hinweisen für den Auslandsaufenthalt. Auskünfte erhalten Sie auch bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes.

Sozialleistung und Sozialversicherung

Wer einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitgeber im europäischen Ausland unterschreibt, unterliegt in der Regel dem dortigen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind innerhalb der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Um die mit einem Wechsel des sozialen Versicherungssystems verbundenen Nachteile auszugleichen, wurden die nationalen Systeme innerhalb der EU als auch mit bestimmten Ländern (z.B. der Schweiz) durch sogenannte Koordinierungsverordnungen miteinander verbunden.

Diese Koordinierung hat beispielsweise für die Rentenversicherung zur Folge, dass einmal erworbene Ansprüche durch eine Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten nicht verloren gehen. Über die Höhe der erzielten Rente im Ausland sollten Sie sich vorher informieren.

Auch bei der Krankenversicherung gibt es einiges zu beachten. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse und an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) und der Deutschen Rentenversicherung Bund. Informationen bezüglich der Sozialversicherungssysteme einzelner Länder finden Sie auf den Seiten des Europaservice der Bundesagentur für Arbeit (ES-BA) unter "Länderinformationen/Soziale Sicherung".

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