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Themenbereich: 1.2. Mietvertrag

Der Mietvertrag ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie sich auf alle Fälle rechtlich beraten lassen.

1.2.2. Höhe der Miete

Die Höhe der Miete wird zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich frei ausgehandelt. Dem Vermieter sind allerdings nach oben Grenzen gesetzt. Die Miete sollte die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen, ansonsten kann eine Mietpreisüberhöhung vorliegen.

Hinweis: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für eine Wohnung in derselben Gegend und in ähnlicher Lage und Ausstattung und Größe vereinbart wird. Sie kann sich beispielsweise aus einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Gutachten oder aus einem Vergleich mit mindestens drei vergleichbaren Wohnungen ergeben.

Des Weiteren wird zwischen Netto- und Bruttomiete unterschieden. Die Nettomiete ist die reine Miete, die der Vermieter für die Überlassung der Wohnung verlangt. Die Nebenkosten werden gesondert gezahlt, und zwar entweder als Vorauszahlung oder als Pauschale. Ist Vorauszahlung vereinbart, muss Ihnen der Vermieter einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung vorlegen, anhand derer Sie überprüfen können, ob Sie etwas nachzahlen müssen oder ob Ihnen vielleicht ein Guthaben zusteht.

Bei der Bruttomiete (Inklusivmiete) ist ein Anteil für die Nebenkosten – ohne gesonderten Ausweis – bereits enthalten. Die Vereinbarung einer Bruttomiete ist jedoch im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung und damit in den meisten Fällen unzulässig, weil sie dem Zweck der Heizkostenverordnung zuwider laufen würde, die Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend der tatsächlichen Nutzung zu verteilen.

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