Themenbereich: 1.2. Mietvertrag
Der Mietvertrag ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie sich auf alle Fälle rechtlich beraten lassen.
Es besteht ein Unterschied zwischen Hauptmiete und Untermiete.
Hauptmieterin oder Hauptmieter ist, wer eine Wohnung direkt von der Vermieterin oder vom Vermieter mietet. Vermieterin oder Vermieter kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein (z.B. eine Wohnungsgesellschaft). Dabei ist zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer sein muss.
Bei der Untermiete wird der Mietvertrag zwischen der Untermieterin oder dem Untermieter und der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter abgeschlossen. Das heißt, die Hauptmieterin oder der Hauptmieter vermietet die Wohnung oder einen Teil der Wohnung an die Untermieterin oder den Untermieter weiter, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter in den Vertrag einbezogen wird.
Achtung: Als Hauptmieterin oder Hauptmieter müssen Sie die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters einholen, wenn Sie die Wohnung untervermieten wollen. Außerdem dürfen Sie den zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht übermäßig belegen. Unberechtigtes Untervermieten kann ein Kündigungsgrund sein.
Untermiete ist besonders für Personen, denen wenig Geld zur Verfügung steht, eine gute Möglichkeit, preiswert zu wohnen und ist deshalb besonders unter Studierenden beliebt. Sowohl Hauptmieterin oder Hauptmieter als auch Untermieterin oder Untermieter sparen Kosten. Folgende Besonderheiten sollten Sie beachten, wenn Sie einen Untermietvertrag abschließen:
Auch Wohngemeinschaften können ein Spezialfall von Untermiete sein, wenn die übrigen Mitglieder der Wohngemeinschaft mit der Mieterin oder dem Mieter einen Vertrag geschlossen haben. Nicht als Untermieterinnen oder Untermieter zählen hingegen nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehefrau oder Ehemann) und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, sofern ein eheähnliches Verhältnis vorliegt.
Außerdem können Sie vorübergehend Besuch in der Wohnung aufnehmen, ohne dass die Vermieterin oder der Vermieter damit einverstanden sein muss. Von erlaubnispflichtiger Untermiete wird erst ausgegangen, wenn der Besuch länger bleibt. Feste Grenzen bestehen zwar nicht, wenn der Besuch jedoch nicht länger als vier bis sechs Wochen andauert, kann noch von vorübergehendem Aufenthalt gesprochen werden.
...dass die Gemeinde Ratshausen eine eigenständige Gemeinde ist