Themenbereich: 4. Spezielle Arbeitsformen
In einem "Niedriglohn-" oder "Midijob" arbeiten Sie, wenn Ihr regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro (Gleitzone) liegt. Diese Beschäftigungsverhältnisse begründen in der Regel Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern Ihre jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig. Im Vergleich zu einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung unterscheidet sich der Niedriglohnjob dadurch, dass er zwar steuerpflichtig, aber nicht voll sozialversicherungspflichtig ist.
Der Arbeitgeber trägt seinen regulären Beitrag in Höhe von ca. 20 Prozent des tatsächlichen erzielten Arbeitsentgelts. Als Beschäftigte oder Beschäftigter in einem Niedriglohnjob zahlen Sie nur einen reduzierten Beitragsanteil, der gestaffelt ist von rund 15 Prozent bei einem Verdienst von 450,01 Euro bis zum vollen Arbeitnehmeranteil (derzeit durchschnittlich etwa 20 Prozent) bei einem Verdienst von 850,00 Euro.
Tipp: Einen Überblick über die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber bietet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dieser Tabelle ist auch zu entnehmen, wie viel die Niedriglohnjobberin oder der Niedriglohnjobber zusätzlich einzahlen müsste, wenn sie oder er den Rentenbeitrag auf den vollen Betrag aufstocken will. Weitere ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente" der Deutschen Rentenversicherung Bund.
...dass im Jahr 1936 das Schultheißenamt in Bürgermeisteramt umbenannt wurde