• Lebenslagen A-Z

Themenbereich: 9. Beendigung von Arbeitsverhältnissen

9.2. Besondere Kündigungsschutzbestimmungen

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz bestehen für bestimmte Personengruppen weitergehende Schutzbestimmungen.

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Informationen zur Zustimmungspflicht des Integrationsamtes finden Sie in der Lebenslage "Leben mit einer Behinderung".

Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- und dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Nähere Informationen zum Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz finden Sie unter dem Stichwort "Mutterschutz".

Kündigungsschutz für zum Wehrdienst Einberufene

Während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis, das heißt, dass Sie innerhalb der Zeit von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Einen bevorstehenden Wehr- oder Zivildienst als Kündigungsgrund anzugeben, ist ebenfalls nicht zulässig.

Kündigungsschutz nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Eine ordentliche Kündigung können Sie gegenüber einem Betriebsratsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit und bis ein Jahr nach deren Ende nicht aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Wird diese verweigert, kann nur das Arbeitsgericht auf Ihren Antrag die Zustimmung ersetzen. Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen auch die Mitglieder des Wahlvorstands für die Wahl des Betriebsrats sowie die Wahlbewerber zum Betriebsrat für einen Zeitraum von der Aufstellung des Wahlvorschlages bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Verfahren

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