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Themenbereich: 3. Spezielle Beschäftigungsformen

3.1. Befristete Beschäftigungsverhältnisse

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitsverhältnisse von vornherein zeitlich begrenzt werden. Sie enden dann durch Fristablauf oder durch die Erreichung eines bestimmten Zweckes.

Achtung: Bei der Vereinbarung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses können Fehler gemacht werden, die dazu führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Beginnt beispielsweise die Aufnahme der Tätigkeit noch vor Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, gilt das Arbeitsverhältnis rechtlich als unbefristet und kann dann nur noch durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.

Interessant ist der Abschluss eines befristeten oder zweckgebundenen Arbeitsverhältnisses beispielsweise, wenn Sie eine Vertretung für einen Mitarbeiter suchen, der in Elternzeit ist, oder wenn Sie jemanden für die Bearbeitung eines bestimmten Projektes benötigen.

Die Regelungen zu befristeten Arbeitsverhältnissen befinden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort wird zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund unterschieden.

Befristung mit sachlichem Grund

Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • aus betrieblichen Gründen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht,
  • die Befristung im Anschluss an die Ausbildung oder ein Studium erfolgt,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers erfolgt,
  • Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Befristung ohne sachlichen Grund

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine Sonderregelung gilt für Existenzgründer, deren Gewerbeanmeldung beim Gewerbe- und Finanzamt keine vier Jahre zurückliegt. Sie können befristete Verträge bis zu vier Jahren Gesamtdauer abschließen.

Hinweis: An einen befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund kann sich ein Arbeitsvertrag anschließen, der mit sachlichem Grund befristet abgeschlossen wird. Umgekehrt ist dies nicht möglich. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Befristungen jahrelang ununterbrochen bei Ihnen als Arbeitgeber tätig war, kann dies auch dazu führen, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag als unbefristet gilt.

Tipp: Welche Arten von Befristung es gibt und was Sie beachten müssen, wenn Sie mit einem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren, erfahren Sie in dem Merkblatt "Befristung von Arbeitsverhältnissen" auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Konstanz.

Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses

Befristete Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nur möglich, wenn dies vertraglich (bzw. in einem anwendbaren Tarifvertrag) vereinbart ist.

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