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Themenbereich: 6. Weitere Pflichten des Arbeitgebers

6.1. An- und Abmeldung von Beschäftigten

Wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen wollen, haben Sie mit Beginn der Beschäftigung folgende Schritte zu erledigen:

  • Bei Einstellung des ersten Beschäftigten ist eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Betriebsnummer wird unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialbeiträge benötigt.
  • Wenn Sie erstmalig Mitarbeiter einstellen, müssen Sie dies binnen einer Woche bei Ihrer Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle melden.
  • Den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses dem Finanzamt Ihrer Betriebsstätte mitteilen. An dieses Finanzamt sind die Lohnsteuer, eine eventuell zu entrichtende Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abzuführen.

Sie sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.

Hinweis: Teilt Ihnen eine Arbeitnehmerin mit, dass sie schwanger ist, müssen Sie das dem Regierungspräsidium (früher: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich melden.

Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie den Arbeitnehmer gemeldet haben, auch mitteilen.

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