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Themenbereich: 3. Spezielle Beschäftigungsformen

3.5. Minijobs

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Bruttoverdienst 450 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Minijobs). Eine zeitliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei nicht vorgesehen.

Ebenfalls um einen Minijob handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate tätig ist (kurzfristige Minijobs).

Bei einem geringfügig entlohnten Minijob haben die Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von maximal 30,88 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:

  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 15 Prozent Rentenversicherung
  • 2 Prozent Pauschalsteuern
  • 0,99 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Insolvenzgeldumlage)

Hinzu kommen noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag).

Den Pauschalsteuerbetrag in Höhe von zwei Prozent haben Sie zu tragen, wenn Sie auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer jedoch nicht aus. Wenn Sie auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte bestehen, ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf seiner Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.

Der Beitrag zur Krankenversicherung ist nur dann zu leisten, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.

Seit 1. Januar 2013 besteht für alle neu eingestellten Minijobber und Minijobberinnen sowie für diejenigen, deren monatliches Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro angehoben wurde, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Minijobber und Minijobberinnen, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit - auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. (Ausnahme: Dies gilt nicht für Minijobber und Minijobberinnen, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben). Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der Minijobber oder die Minijobberin schriftlich bei Ihnen beantragen. Den Antrag müssen Sie zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Sie als Arbeitgeber zahlen dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent (bei Minijobs in Privathaushalten).

Da Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, sollten Sie sicherstellen, dass eine Person nicht mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt. Für den Fall, dass Ihr Minijobber bei einem anderen Arbeitgeber einen weiteren Minijob hat, müssen die Verdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Beträgt der Gesamtverdienst über 450 Euro, besteht für den Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht.

Tipp: Fragen, die Ihnen bei der Feststellung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, als interne Arbeitshilfe dienen können, bietet die Checkliste des Unternehmensverbandes Deutsches Handwerk.

Minijobs in Privathaushalten

In der Regel gelten für Minijobs, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb des Privathaushalts.

Als Arbeitgeber haben Sie einen Pauschalbetrag von maximal 14,44 Prozent zu tragen. Dieser Pauschalbetrag untergliedert sich in:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
  • 0,84 Prozent Umlagen (zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft)
  • 1,6 Prozent gesetzliche Unfallversicherung

Hinweis: Eine Beschäftigung naher Verwandter oder Familienangehöriger im privaten Haushalt ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Bei solchen Arbeitsverhältnissen prüft jedoch die Minijob-Zentrale, ob es sich um eine echte Arbeitnehmereigenschaft oder nur um eine familiäre Mithilfe im Haushalt handelt. Ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis im privaten Haushalt zwischen Ehegatten oder Kindern, die dem Hausstand der Eltern angehören und von den Eltern unterhalten werden, scheidet in der Regel aus.

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