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Themenbereich: 3. Spezielle Beschäftigungsformen

3.7. Freie Mitarbeiter

Mit freien Mitarbeitern können Sie als Arbeitgeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren.

Für freie Mitarbeiter gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen (beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubs- und Krankengeld an.

Freie Mitarbeiter stellen Ihnen als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich.

Achten Sie darauf, dass es sich bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter nicht um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handelt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.

Eine solche Scheinselbstständigkeit eines Ihrer freien Mitarbeiter kann weitreichende Folgen für Sie haben. Unter anderem kann es zu folgenden (Zahlungs-)Verpflichtungen kommen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsabgaben (rückwirkend für bis zu vier Jahre). Sie müssen dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen.
  • Ist der scheinselbstständige Mitarbeiter aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer, genießt er auch dessen Rechte (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
  • Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Wurden derartige Rechnungen ausgestellt, müssen Sie die Vorsteuer für alle noch nicht veranlagten Jahre zurückzahlen.

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