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Themenbereich: 3. Am neuen Wohnort

3.5. Führerschein

Ob der in Ihrem Herkunftsland erworbene Führerschein auch in Deutschland seine Gültigkeit behält, ist davon abhängig, in welchem Land Sie ihn erworben haben:

  • Inhaber einer in einem der baltischen Staaten (Estland, Lettland, Litauen), in Bulgarien, Polen, Rumänien, in der Tschechischen Republik, in der Slowakei oder in Ungarn erworbenen gültigen Fahrerlaubnis (EU-Fahrerlaubnis) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung.

    Sie können aber auf Antrag unter erleichterten Bedingungen eine inländische Fahrerlaubnis erhalten. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE bedarf es weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung oder eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in Erster Hilfe noch einer Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.

    Achtung: Ausnahmsweise ist bei dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen mit gleichzeitiger Verlängerung der Geltungsdauer auch bei Führerscheinen aus den oben genannten Ländern ein Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung notwendig.
  • Inhaber einer in einem der übrigen Aussiedlungsgebiete (GUS-Staaten) erworbenen Fahrerlaubnis müssen den Führerschein umschreiben lassen.

    Achtung: Der Führerschein wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Einreise ungültig. Dann dürfen Sie kein Fahrzeug mehr in Betrieb nehmen.

    Möchten Sie weiterhin in Deutschland Fahrzeuge lenken, besteht die Möglichkeit, den Führerschein umschreiben zu lassen. Dazu müssen Sie aber eine theoretische und eine praktische Prüfung bestehen.

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