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Themenbereich: Stiftungen

Stiftungen haben in Baden-Württemberg eine lange Tradition und decken durch ein weites Betätigungsfeld – von sozialen und kulturellen Zwecken über die Förderung der Wissenschaft bis hin zum Tierschutz – große Teile der gesellschaftlichen Lebensbereiche ab.

2. Stiftungsvermögen

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss der Stiftung daher ein bestimmtes Vermögen widmen.

Das Stiftungsvermögen kann aus Vermögenswerten aller Art bestehen. Beispiele sind:

  • Kapitalvermögen
  • Liegenschaften
  • Rechte
  • Forderungen
  • bewegliche Sachen
  • Aktien

Das Stiftungsvermögen muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können. Die Höhe des erforderlichen Vermögens hängt wesentlich vom Stiftungszweck ab. In der Praxis der Stiftungsbehörden hat sich ein Betrag im oberen fünfstelligen Bereich herausgebildet, der grundsätzlich als Stiftungskapital eingebracht werden muss.

Spätere Aufstockungen des Vermögens (sogenannte Zustiftungen) durch den Stifter oder Dritte sind ebenso möglich wie Zuwendungen (z.B. Spenden oder staatliche Zuschüsse), die grundsätzlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden sind.

Das Stiftungsvermögen darf nicht angetastet werden, sondern ist durch sorgsame Anlage in seinem Wert zu erhalten.

Die Verwaltung des Vermögens ist eine der wesentlichen Aufgaben der Stiftungsorgane. Sie muss sparsam und wirtschaftlich sein.

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